Energieausweis

Energieausweis - Pflicht!

Das müssen Sie wissen und beachten!

Gesetzliche Änderungen:
  • Seit dem 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft.
  • Aus dem EnEG, EnEV und EEWäremG wird das GEG
  • Bei dem Bedarfsausweis bleibt es wie gehabt!
  • Beim Verbrauchsausweis wird es für Bestandsgebäude Änderungen geben:
- Eigentümerinnen und Eigentümer, die Daten für ihr Gebäude bereitstellen   
  müssen für die Richtigkeit der Daten sorgen

- Ausstellende von Energieausweisen müssen Berechnungen, die sie nicht selbst    
  erstellt haben, einsehen und sorgfältig prüfen. Wenn Zweifel an der Richtigkeit 
  bestehen, dürfen sie diese nicht verwenden

- Sanierungsstände müssen detailliert angeben werden

- Die Angabe von CO2-Emissionen im Energieausweis ist verpflichtend

- Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind zu benennen, einschließlich Fälligkeits-
  datum der nächsten Inspektion.

- Die o.g. Ansprüche gelten nicht für Gebäude mit einer Nutzfläche von max. 
  50 m², Denkmalschutzgebäude und Abrisshäuser

- Die Änderungen gelten nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude 
  ab dem 1. Mai 2021.

- So wie Verkaufende, Vermietende und Makler müssen den Energieausweis
  vorlegen


Allgemeines:

Der Energieausweis ermöglicht Eigentümern, Mietern oder Käufern, verschiedene Gebäude energetisch miteinander zu vergleichen. Auf einen Blick erkennt der Käufer das Wesentliche über die Energieeffizienz und die der Verbrauchsklasse der Immobilie. Im Mai 2014 traten einige Änderungen der Energiesparverordnung (EnEV) in Kraft, der Gesetzgeber hat hierbei die Vorgaben noch einmal verschärft.

Wichtig für den Verkäufer:
Der Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden, in der Immobilienanzeige müssen die 
Energiedaten benannt werden. Sonst können hohe Bußgelder von bis zu 15.000,- € entstehen.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis? 
Beide Ausweise unterscheiden sich nicht nur in ihren Kosten, sondern in ihrer kompletten Berechnung!

Verbrauchsausweis:
Dieser Ausweis wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs auf Basis der Heizkostenrechnung der letzten drei Jahre berechnet.
Da diese Daten sehr stark von dem individuellen Verhalten (Heizverhalten) der Bewohner abhängt, ist der Verbrauchsausweis nicht so aussagekräftig.

Bedarfsausweis:
Dieser Ausweis auf Basis einer umfassenden Analyse des Gebäudezustands wird von einem Fachmann erstellt und ist somit wesentlich teurer. Die Energiebedarfskennwerte werden beispielsweise aus dem Alter des Gebäudes, der Heizungsanlage und des energetischen Zustands berechnet.

Die Wahlfreiheit zwischen den beiden Energieausweisformen wird jedoch durch eine differenzierte Vorgabe und Regelung eingeschränkt!

Welche Energieausweisform?
Anhand der Grafik ersehen Sie, welcher Ausweis für Ihre Immobilie vorgelegt werden muss.
Wann Sie keinen Energieausweis benötigen!
  • Wenn Sie den Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 gestellt haben. Möchten Sie Ihr Haus jedoch verkaufen, muss ein Energieausweis erstellt werden.
  • Ein kleines Gebäude, mit einer Fläche von unter 50 Quadratmetern.
  • Denkmalgeschützte Gebäude

Anmerkungen
  • Gültig ist ein Energieausweis zehn Jahre. Das gilt aber nicht, wenn Sie zwischenzeitlich energetische Veränderungen vorgenommen haben. Dann benötigen Sie einen neuen Ausweis.
  • Liegt noch kein Energieausweis vor, können wir Ihnen gerne einen vom Fachmann erstellten Ausweis beibringen.
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